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  1. Handelsgesetzbuch
  2. Fünftes Buch — Seehandel (§§ 476 - 619)
  3. Dritter Abschnitt — Schiffsüberlassungsverträge (§§ 553 - 569)
  4. Zweiter Unterabschnitt — Zeitcharter (§§ 557 - 569)

§ 560 Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands des Schiffes

Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass das Schiff seetüchtig und, wenn das Schiff zur Beförderung von Gütern verwendet wird, ladungstüchtig ist.

§ 559
560
§ 561