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  1. Handelsgesetzbuch
  2. Fünftes Buch — Seehandel (§§ 476 - 619)
  3. Zweiter Abschnitt — Beförderungsverträge (§§ 481 - 552)
  4. Erster Unterabschnitt — Seefrachtverträge (§§ 481 - 535)
  5. Erster Titel — Stückgutfrachtvertrag (§§ 481 - 526)
  6. Dritter Untertitel — Beförderungsdokumente (§§ 513 - 526)

§ 519 Berechtigung aus dem Konnossement. Legitimation

Legitimierter Besitzer des Konnossements ist, wer ein Konnossement besitzt, das

1.auf den Inhaber lautet,

2.an Order lautet und den Besitzer als Empfänger benennt oder durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten ausweist oder

3.auf den Namen des Besitzers lautet.

§ 518
519
§ 520