§ 515 Inhalt des Konnossements
(1)Das Konnossement soll folgende Angaben enthalten:
(2)Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 7 und 8 sind auf Verlangen des Abladers so aufzunehmen, wie er sie dem Verfrachter vor der Übernahme des Gutes in Textform mitgeteilt hat.