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  1. Handelsgesetzbuch
  2. Fünftes Buch — Seehandel (§§ 476 - 619)
  3. Zweiter Abschnitt — Beförderungsverträge (§§ 481 - 552)
  4. Erster Unterabschnitt — Seefrachtverträge (§§ 481 - 535)
  5. Erster Titel — Stückgutfrachtvertrag (§§ 481 - 526)
  6. Zweiter Untertitel — Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes (§§ 498 - 512)

§ 510 Schadensanzeige

(1)Die Anzeige muss den Verlust oder die Beschädigung hinreichend deutlich kennzeichnen.

(2)Die Vermutung nach Absatz 1 gilt auch, wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und nicht innerhalb von drei Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist.

(3)Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.

(4)Wird Verlust oder Beschädigung bei Ablieferung angezeigt, so genügt die Anzeige gegenüber demjenigen, der das Gut abliefert.

§ 509
510
§ 511