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  1. Handelsgesetzbuch
  2. Fünftes Buch — Seehandel (§§ 476 - 619)
  3. Zweiter Abschnitt — Beförderungsverträge (§§ 481 - 552)
  4. Erster Unterabschnitt — Seefrachtverträge (§§ 481 - 535)
  5. Erster Titel — Stückgutfrachtvertrag (§§ 481 - 526)
  6. Zweiter Untertitel — Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes (§§ 498 - 512)

§ 501 Haftung für andere

Gleiches gilt für das Verschulden anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.

§ 500
501
§ 502