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  1. Handelsgesetzbuch
  2. Fünftes Buch — Seehandel (§§ 476 - 619)
  3. Zweiter Abschnitt — Beförderungsverträge (§§ 481 - 552)
  4. Erster Unterabschnitt — Seefrachtverträge (§§ 481 - 535)
  5. Erster Titel — Stückgutfrachtvertrag (§§ 481 - 526)
  6. Erster Untertitel — Allgemeine Vorschriften (§§ 481 - 497)

§ 495 Pfandrecht des Verfrachters

(1)Das Pfandrecht erstreckt sich auf die Begleitpapiere.

(2)Das Pfandrecht besteht, solange der Verfrachter das Gut in seinem Besitz hat, insbesondere solange er mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann.

(3)Das Pfandrecht besteht auch nach der Ablieferung fort, wenn der Verfrachter es innerhalb von zehn Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht und das Gut noch im Besitz des Empfängers ist.

(4)Ist dieser nicht zu ermitteln oder verweigert er die Annahme des Gutes, so sind die Androhung und die Benachrichtigungen an den Befrachter zu richten.

§ 494
495
§ 496