§

  1. Handelsgesetzbuch
  2. Fünftes Buch — Seehandel (§§ 476 - 619)
  3. Zweiter Abschnitt — Beförderungsverträge (§§ 481 - 552)
  4. Erster Unterabschnitt — Seefrachtverträge (§§ 481 - 535)
  5. Erster Titel — Stückgutfrachtvertrag (§§ 481 - 526)
  6. Erster Untertitel — Allgemeine Vorschriften (§§ 481 - 497)

§ 489 Kündigung durch den Befrachter

(1)Der Befrachter kann den Stückgutfrachtvertrag jederzeit kündigen.

(2)Kündigt der Befrachter, so kann der Verfrachter Folgendes verlangen: Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Verfrachters zuzurechnen sind, so entfällt der Anspruch auf Fautfracht nach Satz 1 Nummer 2; in diesem Falle entfällt auch der Anspruch nach Satz 1 Nummer 1, soweit die Beförderung für den Befrachter nicht von Interesse ist.

(3)Wurde vor der Kündigung bereits Gut verladen, so kann der Verfrachter auf Kosten des Befrachters Maßnahmen entsprechend § 492 Absatz 3 Satz 2 bis 4 ergreifen. Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Verfrachters zuzurechnen sind, so sind abweichend von Satz 1 die Kosten vom Verfrachter zu tragen.


Referenzierte Normen:
858
§ 488
489
§ 490