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  1. Handelsgesetzbuch
  2. Fünftes Buch — Seehandel (§§ 476 - 619)
  3. Zweiter Abschnitt — Beförderungsverträge (§§ 481 - 552)
  4. Erster Unterabschnitt — Seefrachtverträge (§§ 481 - 535)
  5. Erster Titel — Stückgutfrachtvertrag (§§ 481 - 526)
  6. Erster Untertitel — Allgemeine Vorschriften (§§ 481 - 497)

§ 483 Gefährliches Gut

(1)Soll gefährliches Gut befördert werden, so haben der Befrachter und der in § 482 Absatz 2 genannte Dritte dem Verfrachter rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen.

(2)War dem Verfrachter, dem Kapitän oder dem Schiffsagenten bei Übernahme des Gutes die Art der Gefahr bekannt oder war sie ihm jedenfalls mitgeteilt worden, so kann der Verfrachter nur dann die Maßnahmen nach Satz 1 ergreifen, ohne dem Befrachter deshalb ersatzpflichtig zu werden, wenn das gefährliche Gut Schiff oder Ladung gefährdet und die Gefahr nicht durch ein Verschulden des Verfrachters herbeigeführt worden ist.

(3)Der Verfrachter kann vom Befrachter und dem in § 482 Absatz 2 genannten Dritten, sofern dieser bei der Abladung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, wegen der nach Absatz 2 Satz 1 ergriffenen Maßnahmen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

§ 482
483
§ 484