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  1. Handelsgesetzbuch
  2. Viertes Buch — Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h)
  3. Vierter Abschnitt — Frachtgeschäft (§§ 407 - 452d)
  4. Zweiter Unterabschnitt — Beförderung von Umzugsgut (§§ 451 - 451h)

§ 451b Frachtbrief. Gefährliches Gut. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten

(1)Abweichend von § 408 ist der Absender nicht verpflichtet, einen Frachtbrief auszustellen.

(2)Der Frachtführer hat den Absender über dessen Pflicht nach Satz 1 zu unterrichten.

(3)Er ist jedoch nicht verpflichtet zu prüfen, ob vom Absender zur Verfügung gestellte Urkunden und erteilte Auskünfte richtig und vollständig sind.

§ 451a
451b
§ 451c