§ 451b Frachtbrief. Gefährliches Gut. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten
(1)Abweichend von § 408 ist der Absender nicht verpflichtet, einen Frachtbrief auszustellen.
(2)Der Frachtführer hat den Absender über dessen Pflicht nach Satz 1 zu unterrichten.
(3)Er ist jedoch nicht verpflichtet zu prüfen, ob vom Absender zur Verfügung gestellte Urkunden und erteilte Auskünfte richtig und vollständig sind.