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Gliederung
Gliederung
Handelsgesetzbuch
Viertes Buch — Handelsgeschäfte
(§§
343
-
475h
)
Vierter Abschnitt — Frachtgeschäft
(§§
407
-
452d
)
Erster Unterabschnitt — Allgemeine Vorschriften
(§§
407
-
450
)
§ 448 Traditionswirkung des Ladescheins
Gleiches gilt für die Übertragung des Ladescheins an Dritte.
§ 447
448
§ 449