paragraphen.online

  1. Handelsgesetzbuch
  2. Viertes Buch — Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h)
  3. Vierter Abschnitt — Frachtgeschäft (§§ 407 - 452d)
  4. Erster Unterabschnitt — Allgemeine Vorschriften (§§ 407 - 450)

§ 411 Verpackung. Kennzeichnung

Der Absender hat das Gut ferner, soweit dessen vertragsgemäße Behandlung dies erfordert, zu kennzeichnen.

§ 410
411
§ 412