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  1. Handelsgesetzbuch
  2. Drittes Buch — Handelsbücher (§§ 238 - 342r)
  3. Vierter Abschnitt — Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen (§§ 340 - 342p)
  4. Vierter Unterabschnitt — Ergänzende Vorschriften für bestimmte umsatzstarke multinationale Unternehmen und Konzerne (§§ 342 - 342p)
  5. Dritter Titel — Einzubeziehende Unternehmen; Inhalt und Form des Ertragsteuerinformationsberichts (§§ 342g - 342l)

§ 342g Einzubeziehende Unternehmen

In den Ertragsteuerinformationsbericht sind einzubeziehen:

1.in den Fällen der §§ 342b und 342e das unverbundene Unternehmen;

2.in den Fällen der §§ 342c, 342d und 342f das oberste Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen, die in den für den Berichtszeitraum aufgestellten Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogen sind.

§ 342f
342g
§ 342h