§ 341y Ordnungsgeldvorschriften
(1)Das Verfahren kann auch gegen die Kapitalgesellschaft gerichtet werden.
(2)Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Bundesamt für Justiz Anlass für die Annahme hat, dass eine Kapitalgesellschaft ein Mutterunternehmen im Sinne des § 341v Absatz 1 ist.
(3)Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 341q Satz 2.