§ 327 Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der OffenlegungAuf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs