§ 327 Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung
Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs
1.die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des § 266 Abs. 2 und 3 zusätzlich gesondert anzugeben: Auf der Aktivseite Auf der Passivseite
A I 1Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
A I 2Geschäfts- oder Firmenwert;
A II 1Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
A II 2technische Anlagen und Maschinen;
A II 3andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
A II 4geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
A III 1Anteile an verbundenen Unternehmen;
A III 2Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
A III 3Beteiligungen;
A III 4Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
B II 2Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
B II 3Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
B III 1Anteile an verbundenen Unternehmen.
C 1Anleihen, davon konvertibel;
C 2Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
C 6Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
C 7Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
2.den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Nr. 2 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln dürfen.