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  1. Handelsgesetzbuch
  2. Erstes Buch — Handelsstand (§§ 1 - 104a)
  3. Dritter Abschnitt — Handelsfirma (§§ 17 - 37a)

§ 27

(1)Wird ein zu einem Nachlasse gehörendes Handelsgeschäft von dem Erben fortgeführt, so finden auf die Haftung des Erben für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten die Vorschriften des § 25 entsprechende Anwendung.

(2)Ist bei dem Ablaufe der drei Monate das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht verloren, so endigt die Frist nicht vor dem Ablaufe der Ausschlagungsfrist.


Referenzierte Normen:
25210
§ 26
27
§ 28