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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 1 — Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a)
  3. Abschnitt 5 — Verjährung (§§ 194 - 219-225)
  4. Titel 2 — Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung (§§ 203 - 213)

§ 210 Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen

(1)Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.

(2)Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozessfähig ist.


Referenzierte Normen:
124204563802939100213171600b176219441954199720822283
§ 209
210
§ 211