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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 1 — Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a)
  3. Abschnitt 3 — Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)
  4. Titel 2 — Willenserklärung (§§ 116 - 144)

§ 124 Anfechtungsfrist

(1)Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2)Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(3)Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.


Referenzierte Normen:
123206210211
§ 123
124
§ 125