§

  1. Handelsgesetzbuch
  2. Drittes Buch — Handelsbücher (§§ 238 - 342r)
  3. Erster Abschnitt — Vorschriften für alle Kaufleute (§§ 238 - 263)
  4. Zweiter Unterabschnitt — Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß (§§ 242 - 256a)
  5. Dritter Titel — Bewertungsvorschriften (§§ 252 - 256a)

§ 252 Allgemeine Bewertungsgrundsätze

(1)Bei der Bewertung der im Jahresabschluß ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden gilt insbesondere folgendes:

(2)Von den Grundsätzen des Absatzes 1 darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.

§ 251
252
§ 253