§ 243 Aufstellungsgrundsatz
(1)Der Jahresabschluß ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.
(2)Er muß klar und übersichtlich sein.
(3)Der Jahresabschluß ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.