§ 138 Auflösungsgründe
(1)Die Gesellschaft wird aufgelöst durch:
(2)Eine Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst: Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere rechtsfähige Personengesellschaft gehört, bei der mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(3)Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe vereinbart werden.