paragraphen.online

  1. Handelsgesetzbuch
  2. Zweites Buch — Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237)
  3. Erster Abschnitt — Offene Handelsgesellschaft (§§ 105 - 153-160)
  4. Dritter Titel — Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten (§§ 123 - 129)

§ 123 Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten

(1)Dessen ungeachtet entsteht die Gesellschaft schon dann, wenn sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, soweit sich aus § 107 Absatz 1 nichts anderes ergibt.

(2)Eine Vereinbarung, dass die Gesellschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll, ist Dritten gegenüber unwirksam.


Referenzierte Normen:
2105
§ 122
123
§ 124