§ 10 Bekanntmachung der Eintragungen; Registerbekanntmachungen
(1)§ 9 Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(2)Die Eintragungen in das Handelsregister und die eingereichten Dokumente, die gemäß § 9 der unbeschränkten Einsichtnahme unterliegen, sind unverzüglich nach der Eintragung in das Handelsregister zum Abruf über das nach § 9 Absatz 1 bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem bereitzustellen.
(3)Das Registergericht kann in den gesetzlich bestimmten Fällen in dem nach § 9 Absatz 1 bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem sonstige oder zusätzliche Tatsachen bekannt machen (Registerbekanntmachungen).
(4)Dies gilt nicht, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Abruf der Eintragung oder der Registerbekanntmachung
1.bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich war oder
2.erstmalig erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich war.