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  1. Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
  2. Abschnitt 7 — Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 78 - 88)

§ 88 Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle

(1)Die nach § 87 Absatz 5 zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen nach § 87 Absatz 1 bis 3.

(2)Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.


Referenzierte Normen:
8687
§ 87
88