§ 74 Schluss der Liquidation
(1)Die Gesellschaft ist zu löschen.
(2)Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer Bestimmung des Gesellschaftsvertrags oder eines Beschlusses der Gesellschafter durch das Gericht bestimmt.
(3)Gläubiger der Gesellschaft können von dem Gericht zur Einsicht ermächtigt werden.