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  1. Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
  2. Abschnitt 5 — Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft (§§ 60 - 77)

§ 72 Vermögensverteilung

Durch den Gesellschaftsvertrag kann ein anderes Verhältnis für die Verteilung bestimmt werden.

§ 71
72
§ 73