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  1. Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
  2. Abschnitt 5 — Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft (§§ 60 - 77)

§ 65 Anmeldung und Eintragung der Auflösung

(1)Im Falle der Löschung der Gesellschaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 7) entfällt die Eintragung der Auflösung.

(2)Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden.


Referenzierte Normen:
7360
§ 64
65
§ 66