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  1. Gerichtskostengesetz
  2. Abschnitt 9 — Schluss- und Übergangsvorschriften (§§ 69b - 73)

§ 69b Verordnungsermächtigung

Satz 1 gilt entsprechend für die in den Rechtsmittelzügen von den Gerichten der Länder zu erhebenden Verfahrensgebühren; an die Stelle der Klage- oder Antragsschrift tritt der Schriftsatz, mit dem das Rechtsmittel eingelegt worden ist.

§ 69a
69b
§ 70