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Gliederung
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Gerichtskostengesetz
Abschnitt 7 — Wertvorschriften
(§§
39
-
65
)
Unterabschnitt 3 — Wertfestsetzung
(§§
61
-
65
)
§ 61 Angabe des Werts
Die Angabe kann jederzeit berichtigt werden.
§ 60
61
§ 62
§ 61 - Angabe des Werts (GKG)