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  1. Gerichtskostengesetz
  2. Abschnitt 7 — Wertvorschriften (§§ 39 - 65)
  3. Unterabschnitt 1 — Allgemeine Wertvorschriften (§§ 39 - 47)

§ 47 Rechtsmittelverfahren

(1)Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2)Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3)Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

§ 46
47
§ 48