paragraphen.online

  1. Gerichtskostengesetz
  2. Abschnitt 7 — Wertvorschriften (§§ 39 - 65)
  3. Unterabschnitt 1 — Allgemeine Wertvorschriften (§§ 39 - 47)

§ 40 Zeitpunkt der Wertberechnung

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

§ 39
40
§ 41