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  1. Gerichtskostengesetz
  2. Abschnitt 6 — Gebührenvorschriften (§§ 34 - 38)

§ 34 Wertgebühren

(1)Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2)Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

§ 33
34
§ 35