paragraphen.online

  1. Gerichtskostengesetz
  2. Abschnitt 4 — Kostenansatz (§§ 19 - 21)

§ 21 Nichterhebung von Kosten

(1)Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2)Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

§ 20
21
§ 22