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  1. Gerichtskostengesetz
  2. Abschnitt 3 — Vorschuss und Vorauszahlung (§§ 10 - 18)

§ 17 Auslagen

(1)Das Gericht soll die Vornahme der Handlung von der vorherigen Zahlung abhängig machen.

(2)Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten auf Antrag sowie die Versendung von Akten können von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden Vorschusses abhängig gemacht werden.

(3)Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen erhoben werden.

(4)Absatz 3 gilt nicht in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie in Verfahren über einen Schuldenbereinigungsplan (§ 306 der Insolvenzordnung).

§ 16
17
§ 18