paragraphen.online

  1. Gerichtskostengesetz
  2. Abschnitt 3 — Vorschuss und Vorauszahlung (§§ 10 - 18)

§ 16 Privatklage, Nebenklage

(1)Der Widerkläger ist zur Zahlung eines Gebührenvorschusses nicht verpflichtet.

(2)Wenn er im Verfahren nach den §§ 435 bis 437 der Strafprozessordnung Rechtsmittel einlegt oder die Wiederaufnahme beantragt, hat er für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3431, 3441 oder 3450 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen.

§ 15
16
§ 17