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  1. Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design
  2. Abschnitt 12 — Gemeinschaftsgeschmacksmuster (§§ 62 - 65)

§ 65 Strafbare Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters

(1)Wer entgegen Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster benutzt, obwohl der Inhaber nicht zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2)§ 51 Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend.

§ 64
65
§ 66