§ 36 Löschung
(1)Ein eingetragenes Design wird gelöscht Über die Ablehnung der Löschung entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt durch Beschluss.
(2)Verzichtet der Rechtsinhaber nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 nur teilweise auf das eingetragene Design, erklärt er nach Absatz 1 Nummer 4 seine Einwilligung in die Löschung eines Teils des eingetragenen Designs oder wird nach Absatz 1 Nummer 5 eine Teilnichtigkeit festgestellt, so erfolgt statt der Löschung des eingetragenen Designs eine entsprechende Eintragung in das Register.