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  1. Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design
  2. Abschnitt 5 — Eingetragenes Design als Gegenstand des Vermögens (§§ 29 - 32)

§ 32 Angemeldete Designs

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die Rechte, die durch die Anmeldung von Designs begründet werden.

§ 31
32
§ 33