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  1. Grundbuchordnung
  2. Fünfter Abschnitt — Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen (§§ 82 - 115)
  3. III. — Klarstellung der Rangverhältnisse (§§ 90 - 115)

§ 94

(1)Inwieweit § 35 anzuwenden ist, entscheidet das Grundbuchamt nach freiem Ermessen.

(2)Der ermittelte Berechtigte gilt vom Zeitpunkt seiner Feststellung an auch als Beteiligter.

(3)Bestehen Zweifel darüber, wer von mehreren Personen der Berechtigte ist, so gelten sämtliche Personen als Berechtigte.

§ 93
94
§ 95