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  1. Grundbuchordnung
  2. Fünfter Abschnitt — Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen (§§ 82 - 115)
  3. III. — Klarstellung der Rangverhältnisse (§§ 90 - 115)

§ 93

Ein schriftlicher Hinweis auf diese Pflicht ist ihm zugleich mit dem Einleitungsbeschluß zuzustellen.

§ 92
93
§ 94