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  1. Grundbuchordnung
  2. Vierter Abschnitt — Beschwerde (§§ 71 - 81)

§ 71

(1)Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2)Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

§ 70
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§ 72