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  1. Grundbuchordnung
  2. Dritter Abschnitt — Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief (§§ 56 - 70)

§ 69

Eine mit dem bisherigen Brief verbundene Schuldurkunde ist abzutrennen und, sofern sie nicht mit dem neuen Hypothekenbrief zu verbinden ist, zurückzugeben.

§ 68
69
§ 70