§ 61
(1)Ein Teilhypothekenbrief kann von dem Grundbuchamt oder einem Notar hergestellt werden.
(2)Eine mit dem bisherigen Brief verbundene Schuldurkunde soll in beglaubigter Abschrift mit dem Teilhypothekenbrief verbunden werden.
(3)Wird der Teilhypothekenbrief vom Grundbuchamt hergestellt, so ist auf die Unterschrift § 56 Abs. 2 anzuwenden.
(4)Die Herstellung des Teilhypothekenbriefes soll auf dem bisherigen Brief vermerkt werden.