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  1. Grundbuchordnung
  2. Erster Abschnitt — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12d)

§ 12b

(1)Werden die Originale nach ihrer Aussonderung durch eine andere Stelle als das Grundbuchamt aufbewahrt, bestimmt sich die Einsicht nach Landesrecht.

(2)Soweit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Grundakten und frühere Grundbücher von anderen als den grundbuchführenden Stellen aufbewahrt werden, gilt § 12 entsprechend.

§ 12a
12b
§ 12c