§ 12a
(1)Für maschinell geführte Verzeichnisse gelten § 126 Abs. 2 und § 133 entsprechend.
(2)Als Verzeichnis im Sinne des Absatzes 1 kann mit Genehmigung der Landesjustizverwaltung auch das Liegenschaftskataster verwendet werden.
(3)§ 12 Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.