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  1. Grundbuchordnung
  2. Erster Abschnitt — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12d)

§ 12a

(1)Für maschinell geführte Verzeichnisse gelten § 126 Abs. 2 und § 133 entsprechend.

(2)Als Verzeichnis im Sinne des Absatzes 1 kann mit Genehmigung der Landesjustizverwaltung auch das Liegenschaftskataster verwendet werden.

(3)§ 12 Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 12
12a
§ 12b