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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 1 — Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110)
  3. Abschnitt 4 — Einstweilige Anordnung (§§ 49 - 57)

§ 55 Aussetzung der Vollstreckung

(1)Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(2)Wenn ein hierauf gerichteter Antrag gestellt wird, ist über diesen vorab zu entscheiden.


Referenzierte Normen:
5457
§ 54
55
§ 56