§ 34 Persönliche Anhörung
(1)Das Gericht hat einen Beteiligten persönlich anzuhören,
1.wenn dies zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs des Beteiligten erforderlich ist oder
2.wenn dies in diesem oder in einem anderen Gesetz vorgeschrieben ist.
(2)Die persönliche Anhörung eines Beteiligten kann unterbleiben, wenn hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind oder der Beteiligte offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun.
(3)Der Beteiligte ist auf die Folgen seines Ausbleibens hinzuweisen.
(4)§ 32 Absatz 3 gilt entsprechend.