paragraphen.online

  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 1 — Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110)
  3. Abschnitt 2 — Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 23 - 37)

§ 23 Verfahrenseinleitender Antrag

(1)Der Antrag soll von dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben werden.

(2)Das Gericht soll den Antrag an die übrigen Beteiligten übermitteln.


Referenzierte Normen:
113
§ 22a
23
§ 24