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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 2 — Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270)
  3. Abschnitt 6 — Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen (§§ 200 - 209)

§ 209 Durchführung der Entscheidung, Wirksamkeit

(1)Das Gericht soll mit der Endentscheidung die Anordnungen treffen, die zu ihrer Durchführung erforderlich sind.

(2)Das Gericht soll in Ehewohnungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 die sofortige Wirksamkeit anordnen.

(3)Dieser Zeitpunkt ist auf der Entscheidung zu vermerken.

§ 208
209
§ 210