§ 201 Örtliche Zuständigkeit
Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
1.während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war;
2.das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung der Ehegatten befindet;
3.das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
4.das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.