§ 195 Anhörung des Landesjugendamts
(1)Ist eine zentrale Adoptionsstelle nicht beteiligt worden, tritt an seine Stelle das Landesjugendamt, in dessen Bereich das Jugendamt liegt, das nach § 194 Gelegenheit zur Äußerung erhält oder das nach § 189 eine fachliche Äußerung abgegeben hat.
(2)Gegen den Beschluss steht dem Landesjugendamt die Beschwerde zu.