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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 2 — Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270)
  3. Abschnitt 5 — Verfahren in Adoptionssachen (§§ 186 - 199)

§ 195 Anhörung des Landesjugendamts

(1)Ist eine zentrale Adoptionsstelle nicht beteiligt worden, tritt an seine Stelle das Landesjugendamt, in dessen Bereich das Jugendamt liegt, das nach § 194 Gelegenheit zur Äußerung erhält oder das nach § 189 eine fachliche Äußerung abgegeben hat.

(2)Gegen den Beschluss steht dem Landesjugendamt die Beschwerde zu.

§ 194
195
§ 196